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LG Köln, 17.02.2005 - 2 O 692/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Angemessener Zeitraum für Erstellung eines Buchauszuges
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der …
Auszug aus LG Köln, 17.02.2005 - 2 O 692/04
Danach sind Änderungsvorbehalte bei Dauerschuldverhältnissen zur Anpassung an sich ändernde Verhältnisse notwendig, müssen sich aber im Rahmen des Angemessenen halten; grundsätzlich sind sie nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ 89, 206, 211; 124, 351, 362). - BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers
Auszug aus LG Köln, 17.02.2005 - 2 O 692/04
Danach sind Änderungsvorbehalte bei Dauerschuldverhältnissen zur Anpassung an sich ändernde Verhältnisse notwendig, müssen sich aber im Rahmen des Angemessenen halten; grundsätzlich sind sie nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ 89, 206, 211; 124, 351, 362). - BGH, 12.06.1963 - VII ZR 272/61
Kündigung des Handelsvertretervertrages aufgrund eines zum Zeitpunkt der …
Auszug aus LG Köln, 17.02.2005 - 2 O 692/04
Ein begründeter Anlass im Sinne der Vorschrift setzt keinen wichtigen Kündigungsgrund voraus; es genügt, wenn der Vertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage kam (BGHZ 40, 13, 15;… Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 2003, § 89 b Rn. 57). - BGH, 13.03.1969 - VII ZR 174/66
Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Untervertreters aufgrund von …
Auszug aus LG Köln, 17.02.2005 - 2 O 692/04
Auch unverschuldetes, sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügt (BGHZ 52, 5, 8;… Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 b Rn. 57).